Stiftung Marienwerder   Satzung

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Satzung für die nicht rechtsfähige kirchliche Stiftung der Kirchengemeinde Marienwerder

§ 1

Name, Rechtsform

(1) Die Stiftung führt den Namen "Stiftung Marienwerder"
(2) Sie ist eine nicht rechtsfähige kirchliche Stiftung in der Verwaltung des Kirchenvorstandes der ev.-luth. Kirchengemeinde Marienwerder und wird von diesem folglich im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten.

§ 2

Stiftungszweck

(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung von kirchlicher, kultureller und sozialer Arbeit in der Kirchengemeinde und durch sie.
(2) Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

- nachhaltige Sicherstellung theologischer, professioneller, hauptamtlicher und ehrenamtlicher Präsenz in der

  Kirchengemeinde

- Förderung von Maßnahmen, die zum Ziel haben, dass christlicher Glaube übernommen und weitergegeben wird

- Förderung von Vorhaben, die geeignet sind, der Zeit gemäße Ausdrucksformen christlichen Glaubens zu entwickeln, zu

  erproben und zu leben

- Förderung ökumenischer und kirchenpartnerschaftlicher Projekte

- Förderung kultureller und kirchenmusikalischer Projekte

- Gewährung von Beihilfen zu Bildungszwecken

- Zuwendung an Gruppen innerhalb und außerhalb der Gemeinde

§ 3

Gemeinnützigkeitsbestimmungen

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(3) Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durrch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4

Stiftungsvermögen

(1) Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.
(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten und möglichst ertragreich anzulegen.
(3) Dem Stiftungsvermögen wachsen alle Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen).

§ 5

Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen, soweit diese nicht ausdrücklich zur Stärkung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.
(2) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten Zwecke nachhaltig erfüllen zu können, und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen.
(3) Zur Werterhaltung können im Rahmen des steuerlich Zulässigen Teile der jährlichen Erträge einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
(4) Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung der jederzeit widerruflichen Förderleistungen aus der Stiftung besteht aufgrund dieser Satzung nicht.

§ 6

Vorstand

(1) Vorstand der Stiftung ist der Kirchenvorstand der Kirchengemeinde Marienwerder.
(2) Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Ausschüsse bilden und beruft deren Mitglieder.
(3) Die Mitglieder des Vorstands und der Ausschüsse sind ehrenamtlich tätig. Die nachgewiesenen baren Auslagen werden ihnen erstattet. Stattdessen kann auch eine Auslagenpauschale gewährt werden, die jedoch stets sorgfältig auf den tatsächlichen Anfall von Auslagen abgestimmt werden muss.

§ 7

Aufgaben des Vorstands

(1) Der Vorstand beschließt über die Verwendung der Stiftungsmittel.
(2) Er verwaltet das Stiftungsvermögen und die sonstigen Mittel der Stiftung gewissenhaft und sparsam.
(3) Er stellt für die Stiftung einen Wirtschaftsplan auf.
(4) Er stellt die Jahresabrechnung sowie die Vermögensübersicht der Stiftung auf.
(5) Er stellt jährlich einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks.
(6) Er beruft ein Kuratorium und informiert es regelmäßig über die Tätigkeit der Stiftung.

§ 8

Kuratorium

(1) Das Kuratorium besteht aus bis zu acht Mitgliedern. Es berät den Vorstand, verstärkt die Repräsentation der Stiftung nach außen und informiert den Kirchenvorstand über seine Tätigkeit.
(2) Die Amtszeit der Kuratoriumsmitgleider beträgt vier Jahre. Eine Wiederbestellung ist zulässig.
(3) Der Vorstand entsendet aus seiner Mitte ein Mitglied in das Kuratorium und beruft weitere Kuratoriumsmitgleider unter Beachtung der Verbindungen zur Klosterkammer, zur Hannoverschen Bibelgesellschaft und zum Stadtkirchenverband.
(4) Dem Kuratorium sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung in Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung aufweisen. Ein Mitglied soll in Finanz- und Wirtschaftsfragen sachverständig sein, mindestens ein Mitglied soll seinen Wohnsitz in der Kirchengemeinde Marienwerder haben.
(5) Die Mitglieder des Kuratoriums müssen Mitglieder der Evangelischen Kirche in Deutschland und mehrheitlich der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers sein.
(6) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte eine(n) Vorsitzende(n) und ein(n) stellvertretende(n) Vorsitzende(n).
(7) Beschlüsse des Kuratoriums werden in der Regel auf Sitzungen gefasst. Es wird von seinem Vorstand mindestens zweimal jährlich unter Angabe einer Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Kuratoriums dies verlangen.
(8) Das Kuratorium lst beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, unter ihnen die / der Kuratoriumsvorsitzende oder sein /ihre Stellvertreter(in), anwesend sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand wiederspricht.
(9) Das Kuratorium trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der / des Vorsitzenden, ersatzweise seines Stellvertreters / ihrer Stellvertreterin den Ausschlag.
(10) Über die sitzungen sind Niederschriften anzufertigen und von den Vorsitzenden zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des Kuratoriums und des Kirchenvorstandes zur Kenntnis zu bringen. 

§ 9

Treuhandverwaltung

(1) Die ev.-luth. Kirchengemeinde Marienwerder verwaltet das Stiftungsvermögen getrennt von ihrem sonstigen Vermögen.

DerVorstand vergibt die Stiftungsmittel und wickelt Fördermaßnahmen ab.

(2) Der Vorstand der ev.-luth. Kirchengemeinde marienwerder legt dem Kuratorium auf den 31.12. eines jeden Kalenderjahres einen Bericht vor, der auf der Grundlage eines testierten Vermögensnachweises die Vermögensanlage sowie die Mittelverwendung erläutert. Im Rahmen seiner öffentlichen Berichterstattung sorgt er auch für eine angemessene Publizität der Stiftungsaktivitäten.
(3) Die ev.-luth. Kirchengemeinde Marienwerder belastet die Stiftung für ihre Verwaltungsleistungen mit pauschalierten Kosten. Vereinbarte Zusatzleistungen und Reiseaufwendungen werden gesondert abgerechnet.

§ 10

Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse und Auflösung

(1)

Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszweckes von Kirchenvorstand und Kuratorium nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so können beide gemeinsam einen neuen Stiftungszweck beschließen.

(2)

Der Beschluss bedarf der Zustimmung einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Vorstandes. Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig zu sein und auf dem Gebiet der Weitergabe des christlichen Glaubens zu liegen. 

(3)

Kirchenvorstand der ev.-luth. Kirchengemeinde marienwerder und Kuratorium können gemeinsam und einstimmig die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauerhaft und nachhaltig zu erfüllen.

§ 11

Vermögensanfall

Im Falle der Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Kirchengemeinde Marienwerder mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für selbstlos gemeinnützige Zwecke zu verwenden, die dem Stiftungszweck möglichst nahe kommen.

§ 12

Stellung des Finanzamtes

Beschlüsse über Satzungsänderungen und der Beschluss über die Auflösung der Stiftung sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist die Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes einzuholen.

Hannover, den 01.12.2002 gez. G. Brockhaus [Vorsitzender des Kirchenvorstandes]

                                       gez. Helmut v.d. Goltz [stv. Vorsitzender des Kirchenvorstandes]

Die Satzung wurde durch Verfügung des Landeskirchenamts kirchenaufsichtlich genehmigt.
Mit Bescheid vom 03.12.2002 hat das Finanzamt Hannover-Nord der Stiftung die vorläufige Anerkennung der Gemeinnützigkeit ausgesprochen (Az: 25/207/23046).

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