Gebührenordnung

Friedhofsgebührenordnung (FGO)

für den Friedhof
der Ev.-luth. Kirchengemeinde Marienwerder
in Hannover-Marienwerder

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Gemäß § 5 der Rechtsverordnung über die Verwaltung kirchlicher Friedhöfe (Friedhofsrechtsverordnung) vom 13. November 1973 (Kirchl. Amtsbl. 1974 S. 1) und § 33 der Friedhofsordnung für den Friedhof der Ev.-luth. Kirchengemeinde
Marienwerder in Hannover-Marienwerder hat der Kirchenvorstand am 09. Mai 2023 folgende Friedhofsgebührenordnung beschlossen:

§ 1
Allgemeines

Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie für sonstige in § 5 aufgeführte Leistungen der Kirchengemeinde werden Gebühren nach dieser Gebührenordnung erhoben.

§ 2
Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner der Benutzungsgebühr ist
     1. wer die Bestattung oder sonstige gebührenpflichtige Leistung nach dieser
         Ordnung beantragt oder durch ihm zurechenbares Verhalten ausgelöst hat,

     2. wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erworben oder verlängert hat,

     3. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch
         schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld
         eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Gebührenschuldner der Verwaltungsgebühr ist

     1. wer die Verwaltungshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie
         vorgenommen wird,

     2. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch
        schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld 
        eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 3
Entstehen der Gebührenschuld

(1) Bei Grabnutzungsgebühren entsteht die Gebührenschuld bereits mit der
     Begründung des Nutzungsrechtes für die gesamte Nutzungsdauer der
     Grabstätte oder bereits mit der Verlängerung des Nutzungsrechtes für den
     Zeitraum der gesamten Verlängerung der Grabstätte.
(2) Bei sonstigen Benutzungsgebühren entsteht die Gebührenschuld mit der
     Inanspruchnahme der jeweiligen gebührenpflichtigen Leistung.
(3) Bei Verwaltungsgebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Vornahme der
    Verwaltungshandlung.

§ 4
Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Heranziehung zu Gebühren erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Die
     Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des
     Gebührenbescheides fällig.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann die Benutzung des Friedhofes untersagen und
     Leistungen verweigern, sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtet
     worden sind oder eine entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist.
(3) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen.

§ 5
Gebührentarif

I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten

1. Sarg-Reihengrab
    für 20 Jahre je Grabstelle                  850,-- €

2. Sarg-Wahlgrab
    a)   für 20 Jahre je Grabstelle          1.400,-- €
    b)   für jedes Jahr der Verlängerung
          je Grabstelle                                70,-- €

3. Urnenreihengrab
    für 20 Jahre je Grabstelle                   350,-- €

4. Urnenwahlgrab
   a)   für 20 Jahre je Grabstelle              500,-- €
   b)   für jedes Jahr der Verlängerung
         je Grabstelle                                  25,-- €

5. Sarg-Rasengrab (pflegefrei)
    für 20 Jahre je Grabstelle                2.200,-- €

6. Urnen-Rasengrab (pflegefrei)
    für 20 Jahre je Grabstelle                1.400,-- €

7. Zusätzliche Beisetzung einer Urne in einem bereits belegten Urnenwahl- oder
   Sargwahlgrab gemäß § 11 Abs. 6 der Friedhofsordnung:
a)   eine Gebühr entsprechend Nr. 2 oder Nr. 4
      zur Anpassung an die neue und Ruhezeit
b)   eine Gebühr gemäß Abschnitt III Nummer 2

Wiedererwerbe und Verlängerungen von Nutzungsrechten sind nur in vollen Kalenderjahren möglich. Die Gebühr für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechtes wird für die gesamte Nutzungszeit
im Voraus erhoben.

II. Gebühr für die Benutzung der Kapelle

Gebühr für die Benutzung der Friedhofskapelle je Bestattungsfall (die Kosten für die Ausstattung sind hierin enthalten, die Kosten für die Organisation und weitere zusätzliche Leistungen sind hierin nicht enthalten)
                                                          250,-- €

III. Gebühren für die Bestattung

Für das Ausheben und Verfüllen der Grube, Abräumen der Kränze und der überflüssigen Erde

1. für eine Erdbestattung
   a)   für Personen über 5 Jahre               550,-- €
   b)   für Kinder bis zu 5 Jahren               150,-- €

2. für eine Urnenbestattung                     200,-- €

IV. Gebühren für die Aufstellung von Grabmalen
a)   Kissenstein (Einzelgrab)                     120,-- €
b)   Stein für Doppelgrab                         160,-- €
c)   Stein mit Übergröße (über 2 m Breite) 210,-- €

V. Friedhofunterhaltungsgebühr
zur Finanzierung der Kosten für die laufende Unterhaltung der allgemeinen Friedhofsanlage Pro Jahr für jede Grabstelle 16,-- €

Die Gebühr wird im Voraus erhoben und ist sofort fällig.

§ 6
Zusätzliche Leistungen

Leistungen, für die kein Gebührentarif vorgesehen ist, werden von der Friedhofsverwaltung nach dem jeweiligen Aufwand berechnet.

§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Friedhofsgebührenordnung tritt nach ihrer Genehmigung am Tage der
     öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die bisherige
     Friedhofsgebührenordnung in der Fassung vom 03.06.2016 außer Kraft.

Hannover, den 10.05.2023

Der Kirchenvorstand

Christoph Breig                   L.S.              Martin Miehlke
Vorsitzender                                           Kirchenvorsteher

Die vorstehende Friedhofsgebührenordnung wird hiermit gemäß § 66 Absatz 1 Satz 1 Nr. 5, Absätze 2 und 5 der Kirchengemeindeordnung kirchenaufsichtlich genehmigt.

Hannover, den 10.05.2023

Der Stadtkirchenvorstand

R. Müller-Brandes                 L.S.             Wallrath-Peter
Vorsitzender                                           Mitglied