Gebührenordnung

Friedhofsgebührenordnung

für den Friedhof
der Ev.-luth. Kirchengemeinde Marienwerder
in Hannover-Marienwerder
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Gemäß § 5 der Rechtsverordnung über die Verwaltung kirchlicher Friedhöfe (Friedhofsrechtsverordnung) vom 13. November 1973 (KABl. 1974 S. 1) und § 33 der Friedhofsordnung für den Friedhof der Ev.-luth. Kirchengemeinde Marienwerder in Hannover-Marienwerder hat der Kirchenvorstand am 11. April 2007 - geändert am 03.03.2015 - folgende Friedhofsgebührenordnung beschlossen:

§ 1
Allgemeines

Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie für sonstige in § 4 aufgeführte Leistungen der Kirchengemeinde werden Gebühren nach dieser Gebührenordnung erhoben.

§ 2
Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühren sind der Antragsteller und der Nutzungsberechtigte sowie derjenige verpflichtet, in dessen Interesse und Auftrag der Friedhof oder seine Einrichtungen benutzt werden.
(2) Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner.

§ 3
Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Heranziehung zu Gebühren erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Die Gebühren sind innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt des Gebührenbescheides fällig.
(2) Die Kirchengemeinde kann – abgesehen von Notfällen – die Benutzung des Friedhofes untersagen und Leistungen verweigern, solange weder die hierfür vorgesehenen Gebühren entrichtet sind oder eine entsprechende Sicherheit geleistet ist.
(3) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen.

§ 4
Gebührentarif

I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten

1. Sarg-Reihengrab
a) für Personen über 5 Jahre (für 20 Jahre je Grabstelle) 700,-- €
b) für Kinder bis zu 5 Jahren (für 20 Jahre je Grabstelle) 500,-- €

2. Sarg-Wahlgrab
a) für Personen über 5 Jahre (für 20 Jahre je Grabstelle) 1.200,-- €
b) für jedes Jahr der Verlängerung je Grabstelle 60,-- €

c) für Kinder bis zu 5 Jahren (für 20 Jahre je Grabstelle) 600,-- €
d) für jedes Jahr der Verlängerung je Grabstelle 30,-- €

3. Urnenreihengrab
für 20 Jahre je Grabstelle 250,-- €

4. Urnenwahlgrab
a) für 20 Jahre je Grabstelle 400,-- €
b) für jedes Jahr der Verlängerung je Grabstelle 20,-- €

5. Sarg-Rasengrab (pflegefrei)
für 20 Jahre je Grabstelle 1.800,-- €

6. Urnen-Rasengrab (pflegefrei)
für 20 Jahre je Grabstelle 1.100,-- €

7. Beisetzung einer Urne in einem Reihen- oder Wahlgrab:
Gebühr entsprechend Nr. 1 oder Nr. 2

8. Zusätzliche Beisetzung einer Urne in einem Urnenreihen- oder
Urnenwahlgrab gemäß § 11 Abs. 5 der Friedhofsordnung:
Gebühr entsprechend Nr. 3 oder Nr. 4

II. Gebühr für die Benutzung der Kapelle
Gebühr für die Benutzung der Friedhofskapelle je Bestattungsfall
(die Kosten für die Ausstattung sind hierin enthalten, die Kosten für die Organisation und weitere zusätzliche Leistungen sind hierin nicht enthalten) 220,-- €

III. Gebühren für die Beisetzung
Für das Ausheben und Verfüllen der Grube, Abräumen der Kränze
und der überflüssigen Erde

1. für eine Erdbestattung
a) für Personen über 5 Jahre 300,-- €
b) für Kinder bis zu 5 Jahren 150,-- €

2. für eine Urnenbestattung 100,-- €

IV. Gebühren für die Aufstellung von Grabmalen
a) Kissenstein (Einzelgrab) 120,-- €
b) Stein für Doppelgrab 160,-- €
c) Stein mit Übergröße (über 2 m Breite) 210,-- €

V. Friedhofunterhaltungsgebühr
Pro Jahr für jede Grabstelle 10,-- €
Die Gebühr wird im Voraus erhoben und ist sofort fällig.

§ 5
Zusätzliche Leistungen

Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht enthalten sind, setzt der Kirchenvorstand die zu entrichtende Vergü-tung von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.

§ 6
Schlussvorschriften

(1) Diese Friedhofsgebührenordnung tritt nach ihrer kirchenaufsichtlichen Genehmigung und öffentlichen Bekanntmachung am 17. Mai 2007 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die bisherige Friedhofsgebührenordnung außer Kraft.
 

Hannover, den 11.04.2007

DER KIRCHENVORSTAND

Mag. theol. Gerd Brockhaus                        Uwe Großmann
Vorsitzender                      L.S.                    2. Vorsitzender

Die vorstehende Friedhofsgebührenordnung wird hiermit gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Abs. 2 und Abs. 5 der Kirchengemeindeordnung kirchenaufsichtlich genehmigt.

Hannover, den 07.05.2007

Der STADTKIRCHENVORSTAND
Im Auftrage Quindel
L.S. Kirchenverwaltungsrat
 

Für die Änderung

Hannover, den 03.03.2015

DER KIRCHENVORSTAND
Uwe Großmann                                 Christa Otte-Welsch
Vorsitzender                 L.S.               stellvetr. Vorsitzende

Die o.g. Änderung der Friedhofsgebührenordnung wird hiermit gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Abs. 2 und Abs. 5 der Kirchengemeindeordnung kirchenaufsichtlich genehmigt.

Hannover, den 11.03.2016

Der STADTKIRCHENVORSTAND
Im Auftrag   LS.    Elke Sommer

Die Änderung der o.g. Friedhofsordnung tritt am 03.06.2016 in Kraft.