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Satzung


§ 1
Name, Rechtsform

(1) Die Stiftung führt den Namen "Stiftung Marienwerder".
(2) Sie ist eine nicht rechtsfähige kirchliche Stiftung in der Verwaltung des
     Kirchenvorstandes der ev.-luth. Kirchengemeinde Marienwerder und wird
     von diesem folglich im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten.

§ 2
Stiftungszweck

(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung von kirchlicher, kultureller und
      sozialer Arbeit in der Kirchengemeinde und durch sie.
(2) Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
      - nachhaltige Sicherstellung theologischer, professioneller,
        hauptamtlicher und ehrenamtlicher Präsenz in der Kirchengemeinde
      - Förderung von Maßnahmen, die zum Ziel haben, dass christlicher
        Glaube übernommen und weitergegeben wird
      - Förderung von Vorhaben, die geeignet sind, der Zeit gemäße
        Ausdrucksformen christlichen Glaubens zu entwickeln, zu erproben
        und zu leben
      - Förderung ökumenischer und kirchenpartnerschaftlicher Projekte
      - Förderung kultureller und kirchenmusikalischer Projekte
      - Gewährung von Beihilfen zu Bildungszwecken
      - Zuwendung an Gruppen innerhalb und außerhalb der Gemeinde

§ 3
Gemeinnützigkeitsbestimmungen

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige,
      mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts
      "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie
      eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur
      für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(3) Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken
      der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
      Vergütungen begünstigt werden.

§ 4
Stiftungsvermögen

(1) Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.
(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu
      erhalten und möglichst ertragreich anzulegen.
(3) Dem Stiftungsvermögen wachsen alle Zuwendungen zu, die dazu
      bestimmt sind (Zustiftungen).

§ 5
Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des
      Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen, soweit diese nicht
      ausdrücklich zur Stärkung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.
(2) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage
      zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten
      Zwecke nachhaltig erfüllen zu können, und soweit für die
      Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen
      bestehen.
(3) Zur Werterhaltung können im Rahmen des steuerlich Zulässigen Teile
      der jährlichen Erträge einer freien Rücklage oder dem 
      Stiftungsvermögen zugeführt werden.
(4) Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung der jederzeit widerruflichen
     Förderleistungen aus der Stiftung besteht aufgrund dieser Satzung
     nicht.

§ 6
Vorstand

(1) Vorstand der Stiftung ist der Kirchenvorstand der Kirchengemeinde
      Marienwerder.
(2) Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Ausschüsse bilden und
      beruft deren Mitglieder.
(3) Die Mitglieder des Vorstands und der Ausschüsse sind ehrenamtlich
      tätig. Die nachgewiesenen baren Auslagen werden ihnen erstattet.
      Stattdessen kann auch eine Auslagenpauschale gewährt werden, die 
      jedoch stets sorgfältig auf den tatsächlichen Anfall von Auslagen
      abgestimmt werden muss.

§ 7
Aufgaben des Vorstands

(1) Der Vorstand beschließt über die Verwendung der Stiftungsmittel.
(2) Er verwaltet das Stiftungsvermögen und die sonstigen Mittel der
      Stiftung gewissenhaft und sparsam.
(3) Er stellt für die Stiftung einen Wirtschaftsplan auf.
(4) Er stellt die Jahresabrechnung sowie die Vermögensübersicht der
      Stiftung auf.
(5) Er stellt jährlich einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks.
(6) Er beruft ein Kuratorium und informiert es regelmäßig über die
     Tätigkeit der Stiftung. 

§ 8
Kuratorium

(1) Das Kuratorium besteht aus bis zu acht Mitgliedern. Es berät den
      Vorstand, verstärkt die Repräsentation der Stiftung nach
      außen und informiert den Kirchenvorstand über seine Tätigkeit.
(2) Die Amtszeit der Kuratoriumsmitgleider beträgt vier Jahre. Eine
     Wiederbestellung ist zulässig.
(3) Der Vorstand entsendet aus seiner Mitte ein Mitglied in das Kuratorium
     und beruft weitere Kuratoriumsmitgleider unter Beachtung der
     Verbindungen zur Klosterkammer, zur Hannoverschen Bibelgesellschaft 
     und zum Stadtkirchenverband.
(4) Dem Kuratorium sollen Personen angehören, die besondere
      Fachkompetenz und Erfahrung in Hinblick auf die Aufgabenerfüllung
      der Stiftung aufweisen. Ein Mitglied soll in Finanz- und
      Wirtschaftsfragen sachverständig sein, mindestens ein Mitglied soll
      seinen Wohnsitz in der Kirchengemeinde Marienwerder haben.
(5) Die Mitglieder des Kuratoriums müssen Mitglieder der Evangelischen
      Kirche in Deutschland und mehrheitlich der Ev.-luth.
      Landeskirche Hannovers sein.
(6) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte eine(n) Vorsitzende(n) und ei
     (n) stellvertretende(n) Vorsitzende(n).
(7) Beschlüsse des Kuratoriums werden in der Regel auf Sitzungen
      gefasst. Es wird von seinem Vorstand mindestens zweimal jährlich
      unter Angabe einer Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei
      Wochen zu einer Sitzung einberufen.
      Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn mehr als die Hälfte der
      Mitglieder des Kuratoriums dies verlangen.
(8) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer
      Ladung mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, unter ihnen die / der
      Kuratoriumsvorsitzende oder sein /ihre Stellvertreter(in), anwesend 
      sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend
      sind und niemand widerspricht.
(9) Das Kuratorium trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der
      abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nichts Abweichendes
      bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des / der
      Vorsitzenden, ersatzweise seines Stellvertreters / ihrer Stellvertreterin
      den Ausschlag.
(10) Über die Sitzungen sind Niederschriften anzufertigen und von den
        Vorsitzenden zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des
        Kuratoriums und des Kirchenvorstandes zur Kenntnis zu bringen.

§ 9
Treuhandverwaltung

(1) Die ev.-luth. Kirchengemeinde Marienwerder verwaltet das
      Stiftungsvermögen getrennt von ihrem sonstigen Vermögen.
      Der Vorstand vergibt die Stiftungsmittel und wickelt
      Fördermaßnahmen ab.
(2) Der Vorstand der ev.-luth. Kirchengemeinde marienwerder legt dem
      Kuratorium auf den 31.12. eines jeden Kalenderjahres einen Bericht
      vor, der auf der Grundlage eines testierten Vermögensnachweises die  
      Vermögensanlage sowie die Mittelverwendung erläutert. Im Rahmen
      seiner öffentlichen Berichterstattung sorgt er auch für eine
      angemessene Publizität der Stiftungsaktivitäten.
(3) Die ev.-luth. Kirchengemeinde Marienwerder belastet die Stiftung für
      ihre Verwaltungsleistungen mit pauschalierten Kosten.
      Vereinbarte Zusatzleistungen und Reiseaufwendungen werden
      gesondert abgerechnet.

§ 10
Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse und Auflösung

(1) Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die dauernde und nachhaltige
      Erfüllung des Stiftungszweckes von Kirchenvorstand und Kuratorium
      nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so können beide gemeinsam
      einen neuen Stiftungszweck beschließen.
(2) Der Beschluss bedarf der Zustimmung einer Mehrheit von drei
      Vierteln der Mitglieder des Vorstandes. Der neue Stiftungszweck hat
      gemeinnützig zu sein und auf dem Gebiet der Weitergabe des
      christlichen Glaubens zu liegen. 
(3) Kirchenvorstand der ev.-luth. Kirchengemeinde Marienwerder und
      Kuratorium können gemeinsam und einstimmig die Auflösung der
      Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den
      Stiftungszweck dauerhaft und nachhaltig zu erfüllen.

§ 11
Vermögensanfall

Im Falle der Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Kirchengemeinde Marienwerder mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für selbstlos gemeinnützige Zwecke zu verwenden, die dem Stiftungszweck möglichst nahe kommen.

§ 12
Stellung des Finanzamtes

Beschlüsse über Satzungsänderungen und der Beschluss über die Auflösung der Stiftung sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist die Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes einzuholen.
 

Hannover, den 01.12.2002
gez. G. Brockhaus [Vorsitzender des Kirchenvorstandes]
gez. Helmut v.d. Goltz [stv. Vorsitzender des Kirchenvorstandes]

Die Satzung wurde durch Verfügung des Landeskirchenamts kirchenaufsichtlich genehmigt.

Mit Bescheid vom 03.12.2002 hat das Finanzamt Hannover-Nord der Stiftung die vorläufige Anerkennung der Gemeinnützigkeit ausgesprochen (Az: 25/207/23046).