Stiften und Spenden

Stiften und Spenden

Stiften hat in Marienwerder Tradition - mehr als 800 Jahre.
Das Kloster Marienwerder wurde 1196 von Graf Konrad I. von Roden gestiftet und so besteht es bis heute. 2002 wurde an diese Tradition neu angeknüpft.

War vor Jahrhunderten die Sicherung des Seelenheils Hauptmotivation der Stifter, so sind es heute andere Motive.
Zwei Motive sind geblieben: Gutes tun und über den eigenen Tod hinaus fortwirken. Stiften ist nachhaltig. Als Stifter und Stifterin verleihen Sie mit Ihrem Vermögen einem Herzensanliegen dauerhafte Form.

Mit der Zustiftung wird einer bestehenden Stiftung Vermögen durch den Stifter/die Stifterin oder durch einen Dritten mit der Maßgabe zugewandt, dieses in das Grundstockvermögen der Stiftung aufzunehmen.
Die Zustiftung soll damit dauerhaft als Stiftungsvermögen erhalten
bleiben. Mit einer Zustiftung in das Grundstockvermögen stärken Sie das Stiftungskapital. Dieses Kapital ist unantastbar. Nur die Zinserlöse aus diesem Kapital können für Zuwendungen aus der Stiftung verwendet werden.
Dagegen sind Spenden zur zeitnahen Verwendung vorgesehen.

Mit Ihrer Zustiftung wirken Sie nachhaltig in die Zukunft und tragen dazu bei, dass Kirche auch weiterhin am Ort Marienwerder wirken kann. 

Vielleicht lassen sich ja auch Anlässe - Familienfeiern, Geburtstage, Jubiläen – benutzen, um für die Stiftung Marienwerder zu sammeln? Natürlich werden Stiftungen auch ganz erheblich gestärkt durch Erbschaften oder Erbschaftsanteile, viele Stiftungen bestehen ausschließlich oder zu großen Teilen daraus.

Steuerbegünstigung der Stiftung

Kirchliche Stiftungen verfolgen ausschließlich gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke i. S. d. §§ 51 bis 68 AO. Sie sind daher steuerbegünstigt i. S. v. § 51 AO. Sie sind von der Körperschaftsteuer befreit. Ferner sind sie von der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie von der Kapitalertragsteuer befreit.

Die zugewendeten Mittel können vom Mittelgeber als Sonderausgabe in Höhe von insgesamt bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte abgezogen werden. Bei Unternehmen, Gewerbetreibenden, Angehörigen
der freien Berufe sind dies bis zu 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter. Weiterhin können abziehbare Zuwendungen, die den Höchstbetrag von 20 Prozent bzw. 4 Promille überschreiten oder im Veranlagungszeitraum der Zuwendung nicht berücksichtigt werden können, im Rahmen der Höchstbeträge in den folgenden Veranlagungszeiträumen als Sonder-ausgaben abgezogen werden. Diese Bestimmungen gelten unabhängig von der Rechtsform der die Zuwendungen empfangenden Körperschaft.

Nach § 10b Abs. 1a EStG können Zuwendungen, die in das zu erhaltende Vermögen (Vermögensstock) einer nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG gemein-nützigen Stiftung gewährt werden, auf Antrag des Steuerpflichtigen im Jahr der Zuwendung und in den folgenden neun Jahren bis zu einem Gesamtbetrag von 1.000.000 Euro, bei Ehegatten die nach den §§ 26, 26b zusammen veranlagt werden, bis zu einem Gesamtbetrag von 2.000.000 Euro, zusätzlich zum normalen Spendenabzug (§ 10b Abs. 1 EStG) als Sonderausgaben abgezogen werden. Dieser besondere Abzugsbetrag kann allerdings der Höhe nach nur einmal innerhalb dieses Zehnjahreszeitraums in Anspruch genommen werden.

Bankverbindung der Stiftung Marienwerder

Evangelische Bank
IBAN:
DE88 5206 0410 7001 0905 00

BIC: GENODEF1EK1
Empfänger: Stiftung Marienwerder

mögliche Verwendungszwecke:
Zustiftungen:
905-82-ZUST-Stiftung Marienwerder
Zustiftung Tansania Bildungsfonds:
905-82-ZUST-Tansania Bildungsfonds
Spenden:
905-82-SPEN-Stiftung Marienwerder

Bitte geben Sie bei Überweisungen Name, Vorname und Adresse an.

Für Ihre Spende/Zustiftung erhalten Sie automatisch eine Spendenbescheinigung.